Skip to main content
Beiträge

Das ABC des Familienunternehmens

Ausscheiden eines Gesellschafters

Es gibt vielfältige Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, etwa im Wege der Abtretung der Gesellschaftsanteile bei einer Schenkung oder einem Verkauf, durch Vererbung im Todesfall sowie durch Kündigung oder Ausschluss. Dabei sind die Austritts- bzw. Kündigungsklauseln des Gesellschaftersvertrages genau zu beachten. Insbesondere bei der Kündigung und beim Ausschluss gehören dazu die Regelungen des Gesellschaftsvertrags über die Ermittlung der Abfindung und ihre Auszahlungsmodalitäten. Und last but not least: Steuerliche Aspekte sollten nicht vergessen werden.

Beirat

Der Beirat ist ein freiwilliges Gremium, das nach den Vorstellungen und Anforderungen der Unternehmerfamilie gestaltet werden kann, von einem rein beratenden Beirat bis hin zu einem stark kontrollierenden Organ. Dabei regelt die Beiratsordnung, welche Aufgaben der Beirat hat, welche Rechte, welche Pflichten, Auswahl und Abberufung der Beiratsmitglieder bis hin zu ihrer Vergütung und Haftung.

Corporate Governance

Unter Corporate Governance (CG) versteht man die Grundsätze der Unternehmensführung. Die CG gibt den rechtlichen und faktischen Rahmen vor, wie ein Unternehmen geleitet und überwacht wird. Dieser Rahmen wird in den gesetzlichen Grenzen von der Inhaberfamilie gesetzt und von der Geschäftsführung eines Unternehmens, seinen Kontrollroganen, wie etwa einem Aufsichtsrat oder einem Beirat, und den Gesellschaftern selbst ausgeführt und gelebt.

Diversifikation

Es gibt zwei strategische Grundrichtungen: Zum einen die Fokussierung eines Unternehmens auf seine Kernkompetenzen. Zum anderen gibt es die Diversifikation, also das Ausweiten des unternehmerischen Produktportfolios, der Kunden bzw. Märkte. Auch wenn heute die Fokussierung auf Kernkompetenzen für die wohl meisten Geschäftsführer "state of the art" ist (es ist eben besser, eine Sache richtig gut zu machen, als viele mittelmäßig), hat die Diversifikationsstrategie mit ihrer Risikoverteilungsphilosophie für Unternehmer dennoch durchaus Berechtigung, nur auf einem anderen Feld: beim Management des Privatvermögens.

Erben (gesetzliche, gewillkürte)

Erben sind Personen, die das Vermögen des Verstorbenen erhalten sollen. Hat der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Liegt aber eine letzwillige Verfügung vor, so gilt die dort vorgesehene Erbeinsetzung (gewillkürte Erbfolge). Erben mehrere Personen gemeinsam, befinden sie sich in einer Erbengemeinschaft. Auch wenn die Wahl der Erben frei ist: das Pflichtteilsrecht bestimmter naher Angehöriger des Erblassers kann damit nicht ausgehebelt werden. Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer beim Erbfall entsteht, hängt von der Art und dem Wert des Vermögens ab sowie von der verwandschaftlichen Nähe des jeweiligen Erben zum Erblasser.

Familienverfassung

Die Familienverfassung (alt.: Familien-Kodex, Familiencharta, Family Governance) enthält die Werte und Ziele der Familie, die Grundzüge der Corporate Governance (Zusammenspiel zwischen den Gremien) für das Unternehmen und die Family Governance als Leitlinien für die Familie. In ihr sind der Umgang miteinander, auch und besonders im Konfliktfall geregelt. Sie legt den Auftritt der Familie nach außen fest, beschließt gemeinsame Aktivitäten, um den Zusammenhalt zu stärken, sorgt für die Sicherstellung der Gesellschafterkompetenz und die Heranführung der nächsten Generation an das Unternehmen. Die Vielfalt der heute gelebten Familienstrukturen spiegelt sich in der Individualität der Familienverfassungen wider.

Gesellschaftsvertrag

Jede Gesellschaft hat einen Vertrag, der innerhalb der geltenden Gesetze den rechtlichen Rahmen absteckt, was für die Gesellschaft, ihre Organe und ihre Inhaber gelten soll. Er beginnt mit dem Namen, dem Sitz der Gesellschaft und ihrem Unternehmensgegenstand, geht weiter zu Regeln für die Geschäftsführung, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Art der Entscheidungsfindung, also dem Abhalten von Gesellschafterversammlungen, den Gesellschafterbeschlüssen und dafür erforderlichen Stimmenmehrheiten. Es folgen Regeln zum Jahresabschluss, zu Ausschüttungen und Entnahmen und - für Familienunternehmen meist von großer Bedeutung - Regeln zur Übertragung von Anteilen zu Lebzeiten und von Todes wegen. Nicht zuletzt finden sich Bestimmungen zum sonstigen Ausscheiden eines Gesellschafters im Vertrag sowie zur Ermittlung und Zahlungsweise einer Abfindung.

Holding

Eine Holding ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck darin liegt, Anteile und Beteiligungen an anderen Gesellschaften zu halten. Sie kann dabei für ihre Tochtergesellschaften bzw. ihre Beteiligungen verschiedene Aufgaben übernehmen. So gibt es Holdings, deren Zweck in der reinen Bündelung der Beteiligungen besteht; andere gehen weiter und haben vor allem die Verwaltung des Vermögens der Unternehmensgruppe zur Aufgabe und wieder andere übernehmen (zusätzlich) strategische Aufgaben für die gesamte Gruppe. Auch steuerliche Aspekte spielen bei der Gestaltung einer Holding oft eine große Rolle.

Inhaberstrategie

Die Inhaberstrategie ist ein von Prof. Dr. Peter May entwickeltes Konzept, nach welchem die Inhaber eines Unternehmens ergänzend zur Unternehmensstrategie eine Strategie für die Inhaberschaft an dem Familienunternehmen entwickeln. Das dabei zugrunde gelegte Inhaberstrategie-Haus mit seinen sechs Zimmern beinhaltet so wesentliche Themen wie die Mitgliedschaft im Gesellschafterverbund, Werte und Ziele, das Inhabergeschäftmodell und die Governance sowohl für das Unternehmen als auch für die Familie. Die Ergebnisse dieses Konzepts fließen mit der Umsetzung in den Gesellschaftsvertrag und in die Familiencharta sowie die Inhaberstrategie ein.

Jahresüberschuss

Der Jahresüberschuss ist die positive Differenz zwischen den Unternehmenserträgen und den Aufwendungen, wie er sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt. Ein Jahresfehlbetrag ist demnach die negative Differenz. Beide Begriffe werden auch unter dem neutralen Terminus "Jahresergebnis" gefasst. Der Jahresüberschuss kann im Unternehmen verbleiben oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Konfliktmanagement

Unter Konfliktmanagement verstehen wir, Konflikte zwischen den Mitgliedern der Unternehmerfamilie zu lösen oder zumindest einen Weg mit den am Konflikt Beteiligten zu finden, mit dem Konflikt künftig besser umgehen zu können, damit die Familie und das Unternehmen durch den Konflikt nicht beeinträchtigt werden. Dabei wenden wir verschiedene lösungsorientierte Strategien und Techniken aus den Bereichen Kommunikation, Mediation und Coaching an.

Letztwillige Verfügung

Unter letztwilliger Verfügung versteht man erbrechtliche Anordnungen, die eine Person für die Zeit nach ihrem Tod trifft, um ihren Nachlass zu verteilen einschließlich der damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Darunter fallen ein Testament, auch ein Ehegattentestament, und der Erbvertrag. Erbrechtliche Anordnungen sind zum Beispiel die Auswahl und Einsetzung der Erben, das Aussetzen von Vermächtnissen an Personen, die der Erblasser begünstigen möchte, das Bestimmen von Auflagen oder Bedingungen oder die Testamentsvollstreckung.

Mediation in der Unternehmensnachfolge

Für die Beilegung bestehender Streitigkeiten oder die präventive Erarbeitung von Vereinbarungen zur Vermeidung von Konflikten in Unternehmerfamilien, auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge, nutzen wir ein an die Mediation angelehntes Verfahren. Wie bei der Mediation handelt es sich auch hier um einen strukturierten, freiwilligen Prozess, welcher der Unternehmerfamilie hilft, sich dieser Herausforderung zu stellen. Die Gesellschafter des Familienunternehmens treffen dabei Entscheidungen, um zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren individuellen Bedürfnissen und Interessen entspricht. Wir unterstützen die Unternehmerfamilie dabei als unabhängige Dritte, indem wir das Verfahren leiten. Dabei versuchen wir, alle Beteiligten mit in den Prozess einzubinden und können Lösungsvorschläge unterbreiten.

Nachfolge

Im Notfall, d.h. im Fall der Geschäftsunfähigkeit und erst recht im Todesfall des Unternehmers, kommt es für ein Unternehmen entschieden darauf an, ob und wie belastbar der Unternehmer seine Nachfolge sowohl hinsichtlich der Führung als auch der Gesellschaftsanteile geregelt hat. Wer trifft die Entscheidungen im Unternehmen und wer übt die Kontrolle aus, wenn er aufgrund eines Unfalls oder von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage ist oder verstirbt? Wer ist dann Eigentümer, d.h. wirtschaftlicher Nutznießer des Unternehmens? Die ungeklärte Nachfolge gehört neben der Scheidung zu den größten Risiken, welche aus der Privatsphäre des Unternehmers für das Unternehmen entstehen können.

Onboarding

Onboarding im Familienunternehmen kann verschiedene Bereiche betreffen und geht nach unserem Verständnis über das klassische "Einarbeiten" hinaus. Ein Onboarding-Prozess, sprich ein gemeinsamer Fahrplan zur Einführung eines neuen Akteurs im Familienunternehmen, betrifft nicht nur die Anfangsphase eines neuen Geschäftsführers im Unternehmen. Hilfreich ist ein solches Regelwerk auch bei Implementierung eines Beirats oder bei Wechsel eines Beiratsmitglieds. Darüber hinaus sind durchdachte Onboarding-Prozesse auch empfehlenswert, um neue oder zukünftige Gesellschafter an ihre Rolle im Unternehmen heranzuführen.

Privatvermögen

Unter Privatvermögen verstehen wir das Vermögen „hinter der Brandmauer“. Das Vermögen, welches (außer möglicherweise im Notfall) nicht für das Unternehmen zur Verfügung steht, sondern allein dazu dient, die Familie unabhängig vom Unternehmen abzusichern. Dazu gehören vor allem Immobilien, Wertpapierdepots, Liquidität, aber auch sonstige Vermögenswerte wie Private Equity, Anleihen oder Kunst. Die Verwaltung bzw. das Controlling erfolgt häufig durch ein Family Office.

Quotennießbrauch

Ein Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein fremdes Vermögen zu nutzen. Der Nießbrauch ist auch an Gesellschaftsanteilen möglich und zumeist auf die aus der Unternehmensbeteiligung resultierenden Erträge beschränkt. So kann ein Familiengesellschafter zum Beispiel seine Anteile auf seine Kinder übertragen und behält sich dabei den Nießbrauch zurück. Die Kinder sind Gesellschafter, die Erträge stehen jedoch wegen des Nießbrauchs nach wie vor dem Schenker zu. Dabei kann die Höhe des Nießrauchs beschränkt werden, zum Beispiel auf 50% der anfallenden Erträge. Dann handelt es sich um einen Quotennießbrauch zu 50%.

Rechtsform

Der Gesetzgeber gibt verschiedene Formen vor, in denen ein Unternehmen betrieben werden kann. Mit der Wahl einer dieser Rechtsformen wählt der Unternehmer auch die Rahmenbedingungen, die im Folgenden für sein Unternehmen gelten, denn je nach Rechtsform sind andere Vorschriften zu beachten. Dies betrifft zum Beispiel die unterschiedliche Besteuerung von Personengesellschaften wie etwa KG und oHG und den Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel GmbH und AG. Unterschiede ergeben sich zwischen den einzelnen Rechtsformen auch bei der Haftung der Gesellschafter, bei Mitbestimmungsregeln, Publizitätspflichten sowie Formerfordernissen. Auch weitere Kriterien können eine Rolle spielen. Die Wahl einer Rechtsform hängt daher entscheidend davon ab, welches Rechtskleid dem jeweiligen Unternehmen am besten passt.

Scheidung

Die Ehescheidung stellt für einen Unternehmer oder den Gesellschafter eines Unternehmens ein erhebliches Risiko dar, wenn kein Ehevertrag besteht. Fällt das Unternehmen oder ein Gesellschaftsanteil in den Zugewinn, so ist der im Laufe der Ehe hieran erzielte Wertzuwachs (inklusive der stillen Reserven) gegenüber dem nicht am Unternehmen beteiligten Ehepartner auszugleichen. Und der kann für ein Mittelstandsunternehmen so erheblich sein, dass der Bestand des Unternehmens bedroht oder zumindest die Liquidität des Unternehmers oder des Beteiligten erheblich beeinträchtigt wird. Deshalb empfehlen wir unter Aspekten des Risikomanagements dringend dazu, sowohl einen Ehevertrag als auch weitere präventive Vereinbarungen zu einer Trennung zu schließen.

Testamentsvollstreckung

In seiner letzwilligen Verfügung kann der Erblasser bestimmen, dass nach seinem Tode eine Testamentsvollstreckung stattfinden soll. Ein Testamentsvollstrecker kann vielfältige Aufgaben haben. Von der reinen Abwicklungsvollstreckung, also im Wesentlichen dem Verteilen des Erbes nach den Vorgaben des Verstorbenen, bis hin zur Dauertestamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker das Erbe unter Ausschluss der Erben solange verwaltet, wie es der Erblasser angeordnet hat. Dauertestamentsvollstreckung kann dann in Betracht kommen, wenn die Erben noch sehr jung sind und erst später Zugriff auf die geerbten Firmenanteile oder das Familienvermögen erhalten sollen.

Übertragung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligungen

Eine Übertragung von Anteilen an einem Unternehmen bedarf meist sorgfältiger Planung. Zum einen ist die Rechtsform des Unternehmen zu betrachten. Je nach Rechtsform sind unterschiedliche Gesetze zu beachten. Zum anderen ist die Art und Weise, wie übertragen wird, relevant (Soll geschenkt werden, verkauft oder handelt es sich um einen Erbfall?). Neben den gesetzlichen Regelungen ist der Gesellschaftsvertrag zu beachten, insbesondere seine Regelungen zu Verfügungen über den Anteil unter Lebenden bzw. für den Fall des Todes eines Gesellschafters. Auch steuerliche Erwägungen dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

Vorsorgevollmacht

In der Vorsorgevollmacht legt der Verfasser fest, was gelten soll, wenn er selbst - zum Beispiel infolge einer Krankheit oder wegen Alters - nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Vorteil einer solchen Vorsorgevollmacht ist, dass hierdurch die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Vormundschaftsgericht in der Regel ausgeschlossen ist. Sie können damit selbst festlegen, wen Sie als Bevollmächtigten einsetzen, ob Sie einen oder mehrere Personen als Bevollmächtigte wählen, oder für zum Beispiel die Unternehmensbeteiligung eine andere Person festlegen als in Gesundheitsfragen. Oft wird mit der Vollmacht eine Patientenverfügung verfasst. In der Patientenverfügung legen Sie im Wesentlichen fest, welche ärztlichen Behandlungsmaßnahmen Sie wünschen und welche unterlassen werden sollen.

Werte

Werte sind wichtige gemeinsame Überzeugungen, Haltungen (Wertekatalog) der Mitglieder der Unternehmerfamilie sowohl in Bezug auf die Familie als auch hinsichtlich der Inhaberschaft des Unternehmens und des Unternehmens selbst. Sie prägen die Identität der Familie, die sich an ihnen orientiert und wirken sich damit sowohl bei der Corporate Governance aber auch der Famiiy Governance aus. Bei wesentlichen Entscheidungen, mit welchen die Unternehmerfamilie konfrontiert wird, geben sie Halt und Orientierung.

Xenophilie

Xenophilie bezeichnet die Vorliebe und positive Aufgeschlossenheit für fremde, unbekannte Dinge und Menschen.

Young Generation

Die Young Generation, unsere „Next Gen“ im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge, setzt sich zusammen aus der „Generation Y“, (geb. zwischen 1980 und 1993, „Millenials“), welche den Internetboom, die Globalisierung und die Jahrtausendwende bewusst erlebt hat und die „Generation Z“, (geb. zwischen 1994 und 2010). Letztgenannte hat die Digitalisierung des Alltags bereits komplett in ihr Leben integriert.

Zugewinnausgleich

Verheiratete Paare leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls sie ihn nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben. In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der beiden Partner zwar während der Ehe getrennt. Jedoch wird bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten bei Eheschließung und seinem Endvermögen bei Beendigung der Ehe. Die Differenz der Wertzuwächse beider Ehegatten wird ermittelt und zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Derjenige, der einen höheren Wertzuwachs erwirtschaftet hat, muss die Hälfte dieser Differenz ausgleichen, so dass jeder Ehegatte im Ergebnis den gleichen Wertzuwachs hat. Der Ausgleich ist in generell in bar und sofort zu zahlen.