
Die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer in Deutschland erzielt ein monatliches Einkommen, für das der Arbeitgeber bereits auf Basis der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Die Höhe der Lohnsteuer hängt dabei von der angegebenen Lohnsteuerklasse ab.
Lohnsteuerklassenwahl
Die Steuerklassen I bzw. II gelten für Singles bzw. Alleinerziehende, die Lohnsteuerklasse III für verheiratete Alleinverdiener – ein Wahlrecht besteht hier nicht. Sind beide Ehegatten berufstätig, können sie hingegen zwischen zwei Kombinationen wählen: entweder wählt der besserverdienende Ehegatte Steuerklasse III und der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Steuerklasse V, oder beide Ehegatten wählen die Steuerklasse IV.
In der Kombination III/V wird praktisch das Ehegattensplittingverfahren vorweggenommen, d.h. der besserverdienende Ehegatte zahlt eine vergleichsweise geringe Lohnsteuer; beim Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse V fällt die Steuerbelastung im Gegenzug dafür relativ hoch aus – was jedoch aufgrund der geringen Höhe des Einkommens in der Gesamtschau der Ehegatten nicht sonderlich ins Gewicht fällt.
In der Steuerklasse IV werden beide Ehegatten grundsätzlich wie alleinstehende Steuerpflichtige behandelt und nach ihrem individuellen Einkommen der Lohnsteuer unterworfen.
Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer
Unabhängig von der Lohnsteuerklasse stellt die Lohnsteuer – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – immer nur eine Vorauszahlung auf die tatsächliche Einkommensteuer dar. Die Höhe der tatsächlichen Einkommensteuer wird erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Veranlagungsverfahren definitiv bestimmt. Eine „günstige“ Lohnsteuerklassenwahl der Ehegatten eröffnet damit nur einen ggfs. unterjährigen Zinsvorteil, der bei Abgabe der Einkommensteuererklärung und regelkonformer Veranlagung durch das Finanzamt eventuell zu einer Steuernachzahlung führen kann.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Steuerklasse auch auf die Höhe von Lohnersatzleistungen auswirken kann, die sich oftmals am Netto-Lohn orientieren. Dies soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter thematisiert werden.
Mögliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Trotz der nur vorübergehenden Vorteile einer „günstigen“ Steuerklassenwahl bei Ehegatten möchte der Gesetzgeber die Lohnsteuerklassen III und V bis 2030 abschaffen und durch ein Faktorverfahren ersetzen. Die dafür geschätzten Kosten werden mit ca. 87 Mio. EUR und 80 Planstellen angegeben (FAZ vom 24.07.2024, S. 15). Das wirft unweigerlich die Frage auf, warum in der derzeitig angespannten Haushaltssituation ein solches Vorhaben auf den Weg gebracht werden soll.
Hintergrund der Aktivitäten ist – so befürchten Kritiker – die schrittweise Abschaffung des Splittingtarifs für Ehegatten. Der Splittingtarif ist eine besondere Form der Steuerberechnung für zusammenveranlagte Ehegatten: während üblicherweise jeder Steuerpflichtige das von ihm erzielte zu versteuernde Einkommen mit dem entsprechenden Steuertarif versteuern muss, dürfen Ehegatten bei der Zusammenveranlagung ihr zu versteuerndes Einkommen gemeinsam ermitteln.
Anschließend wird für Zwecke des anzuwendenden Steuertarifs der gemeinschaftliche Betrag halbiert und dieser in aller Regel deutlich niedrigere Steuertarif auf das gemeinschaftliche zu versteuernde Einkommen angewandt. Aufgrund des progressiven Steuertarifs in Deutschland ergeben sich hieraus oftmals hohe Steuerentlastungen bei mittleren Einkommen. Unterliegen beide Ehegatten ohnehin mit ihren individuellen Einkünften dem Spitzensteuersatz, führt der Splittingtarif zu keinem steuerlichen Vorteil.
Würde der Splittingtarif abgeschafft, gäbe es keinen Grund mehr für die Steuerklassenkombination III/IV. Sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch in der finalen Veranlagung zur Einkommensteuer können bzw. sollen Ehegatten dann jeweils ihre eigene Steuerlast schultern.
Fazit
Die steuerliche Begünstigung von Ehegatten (mit mittleren Einkommen), die bisher ihre Rechtfertigung in Art. 6 des Grundgesetzes gefunden hat (Schutz der Familie), wird nicht von allen politischen Parteien bzw. gesellschaftlichen Gruppierungen unterstützt. In einer Gesellschaft, in der die Ehe zunehmend an Bedeutung verliert, bröckelt offensichtlich auch das Bedürfnis, diese zu schützen. Im Jahr 2022 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Pressemitteilung Nr. N007 vom 8. Februar 2024) 49% der Erwachsenen in Deutschland verheiratet (einschließlich gleichgeschlechtlicher Ehe).
Dr. Claudia Klümpen-Neusel ist Partnerin bei gkn Gräfe Klümpen-Neusel Rechtsanwälte Steuerberater und Kooperationspartnerin von ebel&team.
