
Mit Schreiben vom 4. September 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass Kapitalgesellschaften Gewinnausschüttungen flexibler gestalten können. Durch die sog. „gespaltene Gewinnverwendung“ können Unternehmen individuelle Ausschüttungen an Gesellschafter vornehmen, je nach deren Kapitalbedarf und dies wird unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich akzeptiert.
Dieses BMF-Schreiben basiert auf einer entsprechenden Entscheidung des BFH (Urteil vom 28.9.2021, VIII R 25/19, BStBl. II 2024, 688), in der die gesellschaftsrechtlich zulässige gespaltenen Gewinnverwendung von der Rechtsprechung auch steuerlich anerkannt wurde. Nach einiger Bedenkzeit hat die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung für allgemein anwendbar erklärt und auch ausdrücklich in das oben genannte BMF-Schreiben aufgenommen.
Vor dem Urteil des BFH und der Stellungnahme der Finanzverwaltung war die steuerliche Akzeptanz solcher divergierender Auskehrungen durchaus zweifelhaft und konnte allenfalls mit Mehrbeiträgen von einzelnen Gesellschaftern gerechtfertigt werden.
Diese Öffnung der Finanzverwaltung trägt u.E. dazu bei, Konflikte im Gesellschafterkreis zu entschärfen und gleichzeitig die Eigenkapitalbasis des Unternehmens zu stärken.
Warum ist die Gewinnverwendung oft ein Streitpunkt?
Besonders in Familienunternehmen gibt es oft unterschiedliche Interessen: Einige Gesellschafter möchten Gewinne zur Finanzierung privater Ausgaben oder zur Begleichung von Erbschaftsteuern entnehmen, während andere den Gewinn im Unternehmen belassen möchten, um Fremdkapital zu vermeiden oder sie möchten mangels Liquiditätsbedarf nicht unnötig Kapitalertragsteuer zahlen. Zudem ist die Kapitalgesellschaft eine hinsichtlich der laufenden Besteuerung von Erträgen gute Spardose.
Grundsätzlich führt ein Gewinnausschüttungsbeschluss aber zu gleichmäßigen, anteilsgerechten Ausschüttung an alle. Ohne eine flexible Regelung kann dies zu Spannungen führen. Entweder blockieren diejenigen, die keinen Bedarf haben die Ausschüttung oder ein Mehrheitsgesellschafter entscheidet gegen den Willen der übrigen Gesellschafter über Ausschüttungen. Auch können „Zuviel-Ausschüttungen“ nachteilige steuerliche Konsequenzen haben. So können durch „Überentnahme“ (bei Kapitalgesellschaften Überausschüttungen) erbschaftsteuerliche Behaltensfristen verletzt werden. Zudem kann es in diesen Fällen nach Wegzügen, bei denen die Wegzugsbesteuerung gestundet wurde, zu einem (teilweisen) Widerruf der Stundung kommen.
Die gespaltene Gewinnverwendung bietet hier eine Lösung: Gewinne können individuell auf gesellschafterbezogene Gewinnrücklagenkonten gebucht und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet werden.
Auch „passiven“ Gesellschaftern kann so Liquidität zur Verfügung gestellt werden.
Das steigert auch das Interesse, doch Teil des „Clubs“ zu bleiben und nicht sofort über Kündigung/Austritt nachzudenken.
Umsetzung der gespaltenen Gewinnverwendung
Damit diese Form der Gewinnausschüttung steuerlich anerkannt wird, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung einige rechtliche und steuerliche Anforderungen zu beachten:
- Klare Satzungsregelungen: Die Gesellschaft muss ihre Satzung entsprechend anpassen und festlegen, dass Gewinne auf gesellschafterbezogene Gewinnrücklagenkonten gebucht werden können. Dafür wird in den meisten Fällen eine Änderung der Satzung nötig sein.
- Genaue Dokumentation: Gesellschafterbeschlüsse müssen präzise formuliert und in der Buchhaltung entsprechend gebucht werden.
- Steuerliche Einordnung sicherstellen: Die Satzungsregelungen müssen so formuliert werden, dass gesellschafterbezogene Rücklagen nicht von der Finanzverwaltung als Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern gewertet werden. Denn in diesem Fall würde bereits zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung Kapitalertragsteuer fällig, obwohl noch keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt ist.
Ein Beispiel aus der Unternehmenspraxis
Ein GmbH-Gesellschafterkreis besteht aus drei Geschwistern:
- A (55 % Beteiligung) möchte die Gewinne im Unternehmen lassen, um Fremdkapital für eine Expansion zu vermeiden.
- B (20 % Beteiligung) verstirbt. Seine Erben benötigen Ausschüttungen, um die Erbschaftsteuer zu zahlen.
- C (25 % Beteiligung) benötigt die Ausschüttung nicht sofort, kann aber Steuervorteile durch eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen oder mit Sonderausgaben mit Ausschüttungen aus der GmbH nutzen.
A hat als Mehrheitsgesellschafter die volle Entscheidungsgewalt und kann verhindern, dass Gewinne ausgeschüttet werden und so Liquiditätsabfluss aus dem Unternehmen verhindern. Umgekehrt könnte eine vollständige Thesaurierung B’s Erben zu einer externen Finanzierung oder ggfs. im schlimmsten Fall zu einer Ausschlagung zwingen. C könnte sein oben beschriebenes Verrechnungpotential nicht nutzen.
Übrigens können auch tarifliche Verluste mit Ausschüttungen verrechnet werden, wenn ein Antrag auf tarifliche Besteuerung gestellt wird. Umgekehrt würde jedoch eine Ausschüttung an B’s Erben und C auch A’s Anteil betreffen, wodurch unnötig Kapital aus dem Unternehmen abfließen würde, und A müsste zukünftige Erträge (z.B. Veräußerungsgewinne) auf dem Nettoausschüttungsbetrag in Zukunft mit Abgeltungsteuer versteuern, währenddessen die GmbH diese nur mit 1,5 % versteuern müsste.
Durch die gespaltene Gewinnverwendung kann nun ein fairer Kompromiss gefunden werden: B’s Erben und C erhalten ihre Ausschüttungen sofort, während A seinen Gewinnanteil im Unternehmen belässt und zu einem späteren Zeitpunkt entnehmen kann, ohne schon jetzt Kapitalertragsteuer zahlen zu müssen.
Fazit: Mehr Flexibilität für Unternehmer und Gesellschafter
Die neue Regelung schafft eine Win-Win-Situation für Familienunternehmen und deren Gesellschafter: Kapital kann effizient genutzt werden, ohne dass es zu unnötigen Konflikten kommt. Gleichzeitig bleibt die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft erhalten, was langfristig die finanzielle Stabilität stärkt. Für viele mittelständische und familiengeführte Unternehmen ist dies eine wichtige Möglichkeit, um Streitigkeiten zu vermeiden und wirtschaftlich sinnvoll zu handeln.
Wer von der gespaltenen Gewinnverwendung profitieren möchte, sollte seine Satzung frühzeitig prüfen und gegebenenfalls anpassen – am besten mit professioneller rechtlicher und steuerlicher Beratung.
Autorinnen: Dr. Maren Gräfe und Martina Weber von Gräfe Tax & Legal in München.
