
Eigentlich ist es ganz einfach: jeder Erblasser verstirbt mit einem „Testament“! Das klingt jetzt wahrscheinlich überraschend. Aber es ist so: und zwar auch, wenn er/sie weder etwas handschriftlich niedergeschrieben hat oder notariell beurkunden hat lassen. Auch die Entscheidung für die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB ist nämlich streng genommen eine Verfügung von Todes wegen.
Heißt das Entwarnung? Zumindest ist die gesetzliche Erbfolge immerhin klar und rechtssicher – was leider bei Weitem nicht auf alle ausdrücklich formulierten Testamente zutrifft. Gerade handschriftliche Testamente ohne Einbeziehung von Expert:innen geben den Nachkommen, ihren Beratern und nicht selten auch dem Nachlassgericht oft Rätsel auf und sorgen dadurch nicht selten für Streit. Aber: in den meisten Fällen ist die gesetzliche Erbfolge weder inhaberstrategisch noch steuerlich die Ideallösung, da sie nicht individuell angepasst ist.
Streitpotential bei handschriftlichen Testamenten/Dokumenten ohne professionelle Begleitung
Strittig kann bei handschriftlichen Testamenten nicht nur der Inhalt, sondern schon die Testamentsform sein: Genügt die Kopie, wenn das Originaltestament nicht mehr auffindbar ist? Liegt ein wirksames Ehegattentestament vor, obwohl nur ein Ehegatte unterschrieben hat? Nicht immer bedeuten Formmängel das endgültige Aus, denn das Nachlassgericht kann die formunwirksam getätigten letztwilligen Verfügungen immerhin als Indiz für den Erblasserwillen werten. Auch steuerlich akzeptiert zumindest die Rechtsprechung die Erbauseinandersetzung unter sich einigen Erben unter Zugrundelegung des nicht formwirksamen Erblasserwillens. Es kann hier aber zum einen zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen und beim Nachlassgericht ist häufig von den handelnden Personen und der Überzeugungskraft eines kundigen Beraters abhängig, ob allein basierend darauf ein Erbschein erteilt wird.
Wer testiert sollten sich deshalb mit den Anforderungen an handschriftliche Testamente vertraut machen und sein Testament am besten beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Umgekehrt gilt: wer nicht länger an seinen letzten geäußerten „Letzten Willen“ gebunden sein möchte, sollte es ausdrücklich in Testamentsform widerrufen und aus der Verwahrung zurücknehmen.
Gerade bei der Formulierung von handschriftlichen Testamenten sind die Erblasser oftmals auf sich allein gestellt und nicht selten passiert es, dass Verfügungen anders niedergeschrieben werden, als sie eigentlich gemeint waren. So kann z.B. aus dem Umstand, dass zwei Ehegatten ein gemeinsames Testament erstellen, nicht automatisch gefolgert werden, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden sollen. Im Gegenteil: werden nur die Kinder als Erben eingesetzt und der Ehegatte wir nicht ausdrücklich erwähnt, ist dieser sogar enterbt und kann nur seinen Pflichtteil geltend machen.
Sind sich die Erben allerdings einig und möchten dem Willen des Erblasser Geltung verleiten, können sie gemeinsame einen notariellen Testamentsauslegungsvertrag schließen, indem sie sich untereinander so stellen, wie es ihrer Auslegung des Testaments entspricht. Erbschaftsteuerlich anerkannt wird ein solcher Testamentsauslegungsvertrag jedoch nur dann, wenn der damit umgesetzte Erblasserwille zumindest andeutungsweise aus dem Testament hervorgeht.
Ein Instrument zur Steuerung des Nachlasses in Fällen der ungewollten gesetzlichen Erbfolge kann die Ausschlagung sein: durch gezielte Ausschlagung eines Erben kann (je nach Regelung der Ersatzerbfolge) ein Generationensprung durchgeführt werden, sodass der Nachlass direkt bei den Kindern des Erben landet, ohne dass er zweimal steuerpflichtig vererbt werden muss. Aber hier gilt: alles oder nichts. Der nach der gesetzlichen Erbfolge „ungewollt“ zu viel erbende Ehegatte kann grds. keine „Rosinen picken“ und nur einen Teil ausschlagen.
Erbrecht und Steuerrecht
Häufig werden zudem Testamente ohne steuerliche Beratung abgefasst. So werden ohne Not auch in hohem Alter die Ehegatten als Alleinerben eingesetzt, obwohl gar kein entsprechender Finanz- und Versorgungsbedarf mehr besteht. So wird das gesamte Familienvermögen ggfs. in kurzer Zeit gleich zweimal mit Erbschaftsteuer belastet. Eine kluge Testamentsgestaltung könnte zumindest dem überlebenden Ehegatten durch sog. Zweck- und Bestimmungsvermächtnisse die Kinder (und sogar Enkel) im Generationensprung gleich oder zeitnah nach dem Tod des Erstversterbenden steuerlich optimiert (Nutzung der Freibeträge zum Erstversterbenden, Steuersatzeffekte usw.) zu bedenken.
Zudem kann eine Vererbung von Vermögenswerten, die ggfs. aus steuerlicher Sicht Betriebsvermögen sind an Erben und/oder Vermächtnisnehmer, die nicht gleichzeitig die unternehmerischen Werte erben zu einer Aufdeckung der stillen Reserven im schlimmsten Fall in beiden Vermögenswerten führen. Ein Beispiel ist hier die Vermietung einer Immobilie durch den Gesellschafter an eine ihm mehrheitlich gehörende GmbH. Dies führt dazu, dass die Immobilie Betriebsvermögen ist. Vererbt oder vermacht eine solcher Erblasser die Immobilie seiner Frau und die Anteile aber an seine Kinder, wird die Betriebsaufspaltung aufgelöst und die Immobilien steuerpflichtig ins Betriebsvermögen entnommen.
Besonderheiten bei internationalen Erbfällen
Greift ungewollt die gesetzliche Erbfolge bei im Ausland lebenden Personen, so kann es steuerlich in den Fällen, in denen Unternehmenswerte in den Nachlass fallen zur einer ungewollten steuerlichen Entstrickung bzw. Wegzugsbesteuerung und mithin neben der Erbschaftsteuer auch zur Aufdeckung aller stillen Reserven ertragsteuerlich kommen. Hier bleiben nur die gerade genannten Kunstgriffe.
Auch bei im Ausland versterbenden Erblassern ist eine korrekte Testamentsformulierung mit Rechtswahl von besonderer Bedeutung. Wurde diese im Rahmen eines Ehevertrages vorgenommen und danach aber ein handschriftliches Testament errichtet, in welchem ein Widerruf aller vorheriger letztwilliger Verfügungen erfolgt, so sind die Anwendung deutschen Erbrechts und gewünschte Rechtsfolgen in Gefahr.
Fazit
Trotz der dargestellten Heilungsmöglichkeiten gilt: der Zeitpunkt für individuell angepasste und steuerlich optimal Nachfolgeregelungen ist nicht nach dem Erbfall, sondern davor. Wer seine Hinterbliebenen vor finanziellen Nachteilen und Streit schützen möchte, sollte sich frühzeitig mit folgenden Grundfragen beschäftigen: wer soll mein Erbe werden? Möchte ich jemanden mit einem Vermächtnis bedenken, ggf. auch weil die Person nicht Erbe geworden ist? Möchte ich einen Testamentsvollstrecker bestimmen? Möchte ich eine Rechtswahl treffen? Und nicht zuletzt: welche steuerlichen Auswirkungen hätte mein Ableben auf meine Hinterbliebenen?
Dr. Maren Gräfe ist Partnerin und Dr. Verena Hang-Kramar ist Rechtsanwältin bei gkn Gräfe Klümpen-Neusel Rechtsanwälte Steuerberater. Sie sind auch Kooperationspartnerinnen von ebel&team.
