
Die aktive Heranführung der nächsten Generation an die Unternehmensführung bzw. Gesellschafterrolle wird zurecht häufig als wichtigster Garant für einen generationsübergreifenden Erhalt eines Familienunternehmens und den Erfolg einer Nachfolge benannt. Auch für nicht operatives Vermögen ist die Übernahme von Verantwortung wichtig.
Die Realität spricht aber andere Bände. Meistens wird viel zu spät daran gedacht, die Kinder aktiv einzubeziehen und zu involvieren. Häufig hören wir, die Kinder sollen frei sein, sich für oder gegen eine aktive Rolle im Unternehmen zu entscheiden, sie sollen vielleicht sogar gezielt nicht das gleich „harte“ Unternehmerleben führen wie Vater und/oder Mutter.
Teilweise will man auch nicht, dass die Kinder zu früh sehen, was das Unternehmen wert ist und welche Erträge es abwirft. Die Kinder sollen sich vorher gehörig anstrengen und nicht in Erwartung von Dividenden den Ansporn verlieren. Letzteres wird insbesondere bei größerem passiven – d.h. nicht unternehmerischem – Vermögen angeführt.
Wie sollen die Kinder eine emotionale und intrinsische Haltung zum Unternehmen und auch Vermögen aufbauen, wenn sie nicht einbezogen werden? Oft entsteht dann das Gefühl, nichts damit zu tun zu haben und es können sich Abwehrhaltungen entwickeln.
Schlimmstenfalls tritt der Erbfall des Vaters oder der Mutter ein und die Kinder sind in keinster Weise auf die Nachfolge vorbereitet. Das Unternehmen steht nun vor der Herausforderung der familiären Führungslosigkeit. Deswegen halten wir das aktive Einbeziehen der NextGen in einem geordneten Prozess und auf Augenhöhe für zentral wichtig.
In diesem Beitrag werden wir zunächst auf die steuerlichen und rechtlichen Katalysatoren für eine solche Einbindung erläutern.
Erfolgt die Einbeziehung nur auf Basis steuerlicher und rechtlicher Überlegungen wird häufig die Basis im Sinne von Übernahme von Verantwortung vergessen.
Deswegen werden wir in unserem nächsten Beitrag auf den geordneten Prozess und die inhaberstrategischen Überlegungen eingehen.
Steuerliche Aspekte oder warum man manchmal mit Steuern „an“steuern muss
Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten und/oder von Todes wegen kostet meistens Steuern. Bei nicht unternehmerischem Vermögen fehlen weitestgehend sachliche Steuerbefreiungen. Aber auch bei Anteilen an Unternehmen ist seit der letzten Erbschaftsteuerreform eine komplette Steuerfreiheit nicht „gesetzt“. Das allein ist für viele Unternehmer häufig eine neue Information, die sie aufhorchen lässt. Je nach Größe des Unternehmens und/oder der Bilanzsituation kann im Erbfall sogar die volle Steuer drohen.
Vor kurzem haben wir einen Fall betreut, in der ein Unternehmer mit einem großen Unternehmen (Wert rund 150 Mio. EUR) und einem signifikanten Privatvermögen (rund 30 Mio. EUR) verstarb und sein unternehmerisches und privates Vermögen zu gleichen Teilen auf seine zwei Söhne vererbt hat. Ein Erlassantrag nach § 28a ErbStG scheiterte an dem mit vererbten Privatvermögen des Vaters und in Teilen auch an dem liquiden Vermögen im Unternehmen. Zudem hatten auch die Söhne bereits eigenes Vermögen aufgebaut, welches sie einsetzen mussten. Aufgrund des hohen Unternehmenswertes drohte nach § 13c ErbStG die volle Steuerpflicht.
In dem Fall führte die gewählte Nachfolge zu einer Steuerbelastung von rund 40 Mio. EUR. Das bedeutet, die Söhne mussten sogar einen Teil ihres eigenen Privatvermögens für die ErbSt einsetzen.
Hier hätte es bei lebzeitiger Planung Lösungen gegeben, nämlich eine Übertragung der Unternehmensanteile in eine Familienstiftung. Für eine solche Lösung bestehen Vorbehalte, ob man mit einer Stiftung noch Unternehmerfamilie ist. Alternativ hätte man aber auch das Privatvermögen der Familie (und zwar auch der Söhne) in eine oder zwei Stiftungen übertragen können. Auch eine abweichende Nachfolge (ein Sohn erhält das Privatvermögen, der andere das Unternehmen) hätte die Steuern massiv reduziert.
Hier zeigt sich die Bedeutung der Planung einer nachhaltigen Unternehmensnachfolge mit Steuern. Theoretisch kann es ja sein, dass sogar einer der Söhne gar nicht ins Unternehmen möchte und einer solchen Lösung offen gegenübergestanden hätte, wenn man sie frühzeitig diskutiert hätte. Eventuell hätte sich in einem moderierten Prozess auch gezeigt, ob überhaupt eines der Kinder bereit wäre, ins Unternehmen einzusteigen. Wenn das nicht der Fall gewesen wäre, könnte die Stiftung sogar auch aus nicht rein steuerlichen Argumenten heraus ein sinnvolles Instrument sein.
Eine weitere Möglichkeit hätte in der zeitlichen gestreckten Übertragung ggfs. unter Nießbrauchsvorbehalt bestanden.
All diese Dinge hätten in einem geordneten Prozess angesprochen werden können und zugleich eine Heranführung der Söhne erreichen können. Zumindest wäre ein offener Diskurs darüber, ob und wer denn überhaupt „das Ruder übernehmen“ möchte, ermöglicht worden.
Wegzugssteuer und Entstrickungsbesteuerung
Leben Kinder im Ausland oder halten sich zu mindestens vorübergehend dort auf, kann dies im Erbfall dazu führen, dass Deutschland auch Ertragsteuern auf die stillen Reserven und nicht nur Erbschaftsteuer erhebt. Das betrifft gem. der sog. Wegzugsbesteuerung nach 6 AStG Anteile an Kapitalgesellschaften. Aber auch bei Personengesellschaften ist eine Entstrickungsbesteuerung nicht ausgeschlossen.
Ein Auslandsaufenthalt von Kindern kann ohne Koordinierung mit dem Steuerrecht und flankierenden Maßnahmen zu einem teuren Boomerang führen. In solchen Phasen muss je nach Langfristigkeit der Auslandspläne durch kluge Testamentsgestaltung, die einen sofortigen Anfall der Anteile bei dem im Ausland lebenden Kind im Falle des Todes verhindern, oder durch strukturelle Lösungen, wie etwa der Einsatz einer Familienstiftung, gearbeitet werden.
Recht
Der Bestand des Unternehmens wird nicht nur durch Steuern nachhaltig beeinflusst. Auch die Familie selbst kann – freiwillig oder unfreiwillig – destruktiv auf das Unternehmen und dessen Bestand einwirken. Hierzu zählen etwa Zugewinnansprüche von Ehepartnern im Erbfall oder die potenzielle Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen solcher Kinder, die nicht mit Anteilen am Unternehmen bedacht werden sollen. Im Fall der Internationalisierung können sich durch die Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen ganz andere güterrechtliche, aber auch erbrechtliche Ansprüche ergeben, die das Unternehmen im Bestand gefährden können.
Hierzu muss entsprechend vorgesorgt und frühzeitig mit den Beteiligten ein Dialog eröffnet werden. Potenzielle Nachfolger müssen sich darüber klarwerden, dass ihre Lebensplanung auch einer gewissen Einschränkung bzw. Regelung unterliegt. Geschieht dies nicht nur mit einer rechtlichen Keule, sondern ist eingeblendet in einen inhaberstrategischen Prozess, der die Familie für die Werte des Unternehmens und die damit einhergehende Verantwortung sensibilisiert, können solche Spielregeln mit mehr Verständnis vereinbart werden.
Auch hierzu ist es hilfreich, die nächste Generation frühzeitig heranzuführen und eine emotionale Bindungswirkung zu erzeugen.
Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Gerade derzeit mahnen viele Berater zu Eile bei der Übertragung von unternehmerischen Werten. Dies liegt daran, dass das geltende ErbStG mit den dortigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen wieder einmal auf dem Tisch des BVerfG liegen. Sofern dieses wiederum die Verfassungswidrigkeit bestätigt, ist nicht klar, ob die dann anstehenden Reparaturen durch den Gesetzgeber zu einer Verbesserung führen.
Wenn man aufgrund dessen tatsächlich unter Ausnutzung des geltenden Rechts zu einer zeitigen Übertragung tendiert, dann sollten man aber zivilrechtliche Gestaltungen nutzen, wenn die gewählte Schenkung später nicht dem Willen zur Führungsnachfolge entsprechen. Hier bieten sich gut formulierte Widerrufsrechte im Schenkungsvertrag an. Gegebenenfalls sind diese durch Golden Shares/Sonderrechte der Seniorengeneration zu flankieren. Auch das Instrument von disquotalen Gewinnausschüttungen, welches zunehmend steuerlich Rechtssicherheit erhält, ist eine Möglichkeit.
Fazit
Es zeigt sich, dass Nachfolge- und Übergabeprozesse häufig steuerlich motiviert sind. Dabei spielen Steuerberater und Rechtsanwälte sowie Notare oft eine zentrale Rolle. So wichtig es ist, die Steuerbelastung und deren Reduzierung im Interesse des Unternehmens im Blick zu halten, so zeigt die Erfahrung, dass solche rein steuerlich motivierten Prozesse mit heißer Nadel gestrickt werden. Die nächste Generation wird nicht an den Tisch geholt, um darüber zu sprechen, wer nicht nur Eigentum, sondern auch Verantwortung übernehmen möchte.
Zudem werden rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht genutzt, die es erlauben, im Falle einer späteren anderweitigen Führungsnachfolge, auch eigentumsrechtlich andere Lösungen und Verteilungen zu finden. Zu wenig wird in solchen Prozessen über das Thema Verantwortung neben dem Eigentum gesprochen. Gleichzeitig zeigt sich, dass wichtige rechtliche und steuerliche Aspekte und Notwendigkeiten in der Regelung auf Ebene der Nachfolger dann interessensgerechter, aber auch mit einer Akzeptanz ausgestaltet werden können, wenn das Thema eingebettet wird in eine generelle inhaberstrategische Diskussion.
Deswegen sollten solche Prozesse interdisziplinär und nicht zu spät angegangen werden. Eine reine Steuerung durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist demgegenüber häufig eindimensional.
Also: nicht nur mit Steuern, sondern ggfs. Steuern und Recht zum Anlass nehmen für einen offenen Diskurs! Im nächsten Beitrag lesen Sie, wie das am besten geht und welche Wege man hier gehen kann.
Dr. Maren Gräfe ist Partnerin bei gkn Gräfe Klümpen-Neusel Rechtsanwälte Steuerberater. Sie sind auch Kooperationspartnerinnen von ebel&team.
