Nachgefragt...

Nachgefragt… Was gibt es Neues bei der Vermögensstrukturierung von Wertpapierbesitz über eine GmbH?

Ellen Ashauer-Moll

Hält ein Privatanleger sein Aktiendepot nicht im Privatvermögen, sondern über eine Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH oder UG), beträgt der Steuersatz auf Aktiengewinne in der Gesellschaft nur rund 1,5%.

Die Übertragung von bisher im Privatvermögen gehaltenen Anteilen / Aktienbesitz auf eine eigene GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Wortlaut des Gesetzes steuerneutral erfolgen.

Bisherige Überlegungen zur Strukturierung von Wertpapierbesitz über eine GmbH

Gerade bei Vermögensverwaltungen und Anlagestrategien, die auf Umschichtungsgewinne und nicht auf dividendenstarke Titel ausgelegt sind, kann sich eine Haltestruktur über eine GmbH als Spardose und optimale Reinvestitionsspardose anbieten. Das kann auch für Personen gelten, die Stockoptions von ihrem Arbeitgeber erhalten, die einen ordentlichen Wertzuwachs haben.

Im Gegensatz zur privaten Halteebene (Steuersatz 26.375 %) beträgt der Steuersatz dann nur rund 1,5 %. Bisher haben wir die gesetzliche Regelung in § 20 Abs. 4a EStG so gelesen, dass es möglich ist, diese Aktien steuerneutral auf eine eigene GmbH zu „übertragen“ und dies war durchaus ein Weg der Vermögensstrukturierung je nach Bedürfnis des Anlegers

Abzuwägen waren natürlich immer gegenläufige Aspekte der Liquiditätsplanung und der eigenen Mobilitätsplanung:

Braucht man z.B. zeitnah laufende Zuflüsse auf der privaten Seite und müssen die Erträge wieder aus der GmbH ausgeschüttet werden, kann der Steuervorteil bei der Aktienveräußerung wieder kippen. Das gilt z.B. auch, wenn man mit Aktien in der GmbH Verluste machen, denn diese dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Zudem unterliegt der Gewinn in der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer und sonstige Kapitalerträge werden regelmäßig mit einem höheren Steuersatz als der Abgeltungsteuer belastet (mit Ausnahme von Investmentfonds mit hohen Teilfreistellungsquoten).

Mit der Verbuchung von Wertpapieren im Betriebsvermögen sind auch ein erhöhter buchhalterischer Aufwand und die Erstellung von Jahresabschlüssen verbunden.

Letztlich müssen die persönlichen Mobilitätsziele im Blick behalten werden: Sollte man erwägen, ins Ausland zu gehen, greift auf die Anteile an dieser GmbH dann die sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und mithin müssten die stillen Reserven in den Anteilen im Regelfall sofort versteuert werden – ohne Liquiditätszufluss eines Veräußerungserlöses:  ein erheblicher Nachteil gerade bei global mobilen Familien.

Einschränkende Auffassung der Finanzverwaltung

Trotz der Tatsache, dass diese Vermögensstruktur kein reines Steuersparmodell darstellt und wohl abgewogen sein will, scheint dieser Weg der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge zu sein.

So hat das Bundesfinanzministerium im Eilflug eine neue Rechtsauffassung per BMF-Schreiben zu der Vorschrift des § 20 Abs. 4a S. 1 EStG kundgetan, und zwar mit dem überarbeiteten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14. Mai 2025.

Danach will das BMF keine Steuerneutralität mehr gewähren, wenn „depotverwahrte Anteile … an eine eigene GmbH“ getauscht werden.

Kritikpunkte zur Rechtsauffassung des BMF

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist zudem einseitig auf nur bestimmte Sachverhalte gerichtet („Spardosen-GmbH“) und unseres Erachtens streitbar. Die oben genannten gegenläufigen, auch steuerlich nicht nur vorteilhaften Aspekte werden nicht in den Blick genommen.

Zum anderen lässt das BMF offen, was unter einer „eigenen“ GmbH zu verstehen ist. Eine Unternehmergesellschaft (UG) – auch eine Kapitalgesellschaft und viel einfacher zu gründen – erwähnt das BMF dagegen nicht.

Rückwirkende Anwendung – Gefahr für die Anleger

Die Anwendung dieser einschränkenden Rechtsauffassung soll auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle erfolgen. Betroffen sind damit auch bereits erfolgte Übertragungen in eine GmbH, soweit zum Beispiel die Veranlagung noch nicht abgeschlossen oder die Steuerbescheide zu den betroffenen Veranlagungszeiträumen noch nicht bestandskräftig sind.

Zudem müssen die Steuerpflichtigen und ihre Berater aktiv werden: Die Kreditinstitute dürfen weiterhin die Steuerneutralität beim Kapitalertragssteuerabzug anwenden – dies führt zu einer Erklärungspflicht dieser Gestaltung durch den Anleger.

Unterlässt er dies und setzt sich die Finanzverwaltung mit ihrer Rechtsauffassung zum Anteilstausch durch, droht die Annahme einer Steuerhinterziehung.

Fazit

Wieder einmal wird es wohl zu einer finanzgerichtlichen Entscheidung für letztliche Klarheit kommen müssen. Aber auch im dann sind steuergesetzliche Anpassungen zu befürchten.

Einmal mehr gilt der Hinweis, lieber einmal mehr eine verbindliche Auskunft vor Umstrukturierungen im Vermögen einzuholen, um eine Gestaltung steuerlich zu sichern.

 

Dr. Maren Gräfe und Ellen Ashauer-Moll sind Partnerinnen bei GRÄFE Tax & Legal GmbH und Kooperationspartnerinnen von ebel&team.